Satzung des Schützenvereins Ballenstedt

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   der am 05.03.1990 gegründete Schützenverein führt den Namen

 

Schießsportzentrum Ballenstedt Harz e.V. „An den Gegensteinen“

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in 06493 Ballenstedt, An den Gegensteinen.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Quedlinburg unter der Registriernummer 01/90 eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)   Der Verein ist Mitglied des Schützenverbandes Sachsen-Anhalt. Die Satzungsbestimmungen und     Ordnungen des Schützenverbandes Sachsen-Anhalt sind für das Schießsportzentrum Ballenstedt Harz e.V. „An den Gegensteinen“ verbindlich.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1)   Der Schützenverein dient dem Zweck der Pflege und Förderung des Sports.

Er setzt sich zur Aufgabe,

-         nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit

-         unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Interessen

-         für die Gesundheit der Allgemeinheit

zu wirken.

(2)   Der Verein trägt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Charakter, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden.

        Mitglieder des Vereins erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

        Sie erhalten bei ihrem Aisscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte  Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

§ 3

Mitglieder, Mitgliedschaft, Erwerb, Beendigung, Stimmrecht

(1)   Der Schützenverein besteht aus

-         ordentlichen und

-         fördernden Mitgliedern.

(2)   Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehört und sich in ihm sportlich betätigen möchte.

-  Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

-    Der Aufnahmeantrag Jugendlicher bedarf der Befürwortung des Erziehungsberechtigten.

-    Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

-    Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Beschlussfassung des Vorstandes über die Aufnahme des Mitgliedes in den Schützenverein.

(3)   Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Es gelten die Regelungen für die Aufnahme bzw. Ablehnung der ordentlichen Mitglieder entsprechend.

(4)   Personen, die sich bei der Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5)   Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und hat die Möglichkeit, durch Anträge und Diskussionsbeiträge aktiv an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken.

(6)   Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes im Schützenverein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

-       Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres und wird mit dem Beginn des neuen Kalenderjahres wirksam.

-       Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden wenn das Mitglied:

-       die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt, die Anordnung oder Beschlüsse der Organe des Schützenvereins nicht befolgt,

-       mit der Zahlung aus finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und nach erfolgter einmaliger schriftlicher Mahnung der Begleichung des Rückstandes binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung nicht nachkommt,

-      dem Ansehen und dem Zweck des Vereins durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit schadet.

       -       Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat das betroffene Mitglied Gelegenheit,  sich mündlich oder schriftlich nach Aufforderung   durch den Vorstand binnen einer Frist von 14 Kalendertagen zu äußern.

-     Die Entscheidung über den Ausschluss wird am Tage der Beschlussfassung des Vorstandes darüber wirksam und ist dem Betreffenden schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.

-     Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes ist unanfechtbar; ein Einspruchsrecht des Betroffenen ist nicht gegeben.

 

§ 4

Beiträge und Dienstleistungen

(1)   Die ordentlichen und fördernden Mitglieder des Schützenvereins sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

-      Die Höhe der Beträge, der Aufnahmegebühr und notwendiger Umlagen wird von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.

-       Andere, für den Erhalt des Schützenvereins und seines Vermögens notwendige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen.

-      Die Beiträge sind von den Mitgliedern bis zum Ende des I. Quartals des laufenden Kalenderjahres für das Geschäftsjahr zu entrichten.

 

§ 5

Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des Vereins des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.

(2)   Für alle Mitglieder sind die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Schützenvereins verbindlich.

(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem öffentlichen Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.

 

§ 6

Organe

Die Organe des Schießsportzentrums Ballenstedt Harz e.V. „An den Gegensteinen“ sind:

-         Die Mitgliederversammlung

-         Der Vorstand.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Schützenvereins.

(1)   Sie tritt jährlich im I. Quartal des Kalenderjahres zusammen.

(2)   Sie wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen unter Bekanntgabe des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung muss die Gegenstände der Beschlussfassung enthalten.

(3)   Die Mitgliederversammlung hat folgende ausschließliche Aufgaben:

-         Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

-         Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters,

-         Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

-         Entlassung des Vorstandes,

-         Wahl des Vorstandes,

-         Wahl der Kassenprüfer,

-         Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungsverpflichtungen nach § 4 der Satzung,

-         Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

-         Beschlussfassung über die Auflösung des Schützenvereins.

(4)   Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung können neben den Mitgliedern vom Vorstand gestellt werden. Sie sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen. Anträge, die nicht innerhalb der Einreichungsfrist dem Vorstand zugeleitet worden sind, können nur bei Vorliegen eines Dringlichkeitsbedürfnisses nach vorherige Abstimmung über die Dringlichkeit des Antrages in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, mit Ausnahme in der Satzung gesondert

    geregelter Mehrheiten für besondere Beschlusstatbestände, mit einfacher Stimmenmehrheit.    Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6)  Beschlüsse über die Änderung der Satzung werden mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst. Sie werden vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden des Vereins,

bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins, unterzeichnet.

 

§ 8

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

-         die Einberufung von mindestens 10 v.H. aller stimmberechtigten

-         Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand

-         schriftlich gefordert wird,

-         es das Interesse des Vereins erforderlich macht.

 

§ 9

Der Vorstand

(1)   der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB (BGBl. III, 400-2) besteht aus dem

-         1. Vorsitzenden

-         2. Vorsitzenden

-         Schatzmeister

und ist der gesetzliche Vertreter des Schützenvereins. Die Vertretung des Vereins ist stets durch je zwei der o. g. Vorstandsmitglieder gemeinsam wahrzunehmen.

(2)   Der Vorstand wird innerhalb des Schützenvereins

-         den Schießwart und

-         den Schriftführer

erweitert, die keine Vetretungsmacht nach außen haben.

(3)   Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsperiode endet mit der satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Als Mitglieder des Vereinsvorstandes in Sinne des

§ 26 BGB können nur Mitglieder gewählt werden, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören.

(4)   Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

(5)   Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6)   Er kann zur Unterstützung der Arbeit Kommissionen, die aus Mitgliedern des Vereins besteht, berufen.

(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Der Vorstand kann zur Ahndung von

-         Verstößen gegen die Satzung des Vereins

-         Schädigungen des Ansehens, der Ehre oder des Vermögens des Vereins

folgende Ordnungsmaßnahmen aussprechen:

1.   Verweis

2.   zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

3.   Ausschluss gemäß § 3 Abs. 6 Satz 3 ff. der Satzung.

 

§ 11

Kassenprüfer

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt erstmalig nach Beschlussfassung dieser Satzung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Danach wählt sie jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren.

(2)   Die Kassenprüfer kontrollieren

-      das finanzielle und materielle Kontingent des Vereins,

-      die Buchführung des Schatzmeisters

-      Einnahmen und Ausgaben des Vereins im Einzelnen. Sie sind berechtigt, sonstige regelmäßige und unvermutete Prüfungen vorzunehmen. Die Prüfungen werden durch Unterschriftsleistung beider

Prüfer bestätigt. Nach erfolgter Prüfung ist dem Vorstand sofort das Prüfprotokoll vorzulegen.

(3)   Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Bericht über Kassenprüfung vorzulegen.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn diese den Mitgliedern mit der Tagesordnung für die Versammlung ordnungsgemäß schriftlich angekündigt worden ist. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die

Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn

-       der Vorstand mit ¾ seiner Mitglieder diese beschlossen oder ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diese schriftlich gefordert haben. Der Beschluss über die Auflösung des Schützenvereins bedarf der Mehrheit von mindestens ¾ aller Mitglieder des Vereins.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Quedlinburg in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die bisherige Satzung, die damit außer Kraft triff.

 

Vermerk über die Beschlussfassung:

Die o.g. Satzungsänderung § 12 Punkt (2) wurde in der Mitgliederversammlung am  06.03.1999 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.

 

Ballenstedt, den ………………